Fulda (epd). Die katholischen deutschen Bischöfe haben sich auf ein einheitliches Verfahren für die Einmalzahlungen an Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kirche geeinigt. Die Ordnung solle künftig in allen 27 Diözesen gelten und einen einheitlichen Leistungsrahmen gewährleisten, teilte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Georg Bätzing, am Donnerstag in Fulda zum Ende der Herbst-Vollversammlung mit. Die Ordnung werde nach einer letzten "redaktionellen Überarbeitung" öffentlich gemacht. Das Verfahren soll zum 1. Januar 2021 starten.
Teil des Verfahrens ist ein zentrales unabhängiges Gremium, das über die Höhe der Einmalzahlungen entscheidet. Diesem Gremium sollen laut Bätzing sieben Frauen und Männer angehören. "Es wird interdisziplinär mit Fachleuten aus Medizin, Recht, Psychologie und Pädagogik besetzt werden", erklärte er. Kein Mitglied darf bei einem Bistum angestellt sein. Das Gremium soll unabhängig sowie weisungsfrei arbeiten und nicht nur über die Höhe der Zahlungen entscheiden, sondern auch die Zahlungen anweisen. Es soll durch einen Ausschuss ausgewählt werden, dem überwiegend nicht-kirchliche Vertreter angehören sollen. Zudem soll in das einheitliche Verfahren der Diözesen auch die Deutsche Ordensobernkonferenz integriert werden.
Das Besetzungsverfahren für den Betroffenenbeirat, das eigentlich im Frühjahr 2020 enden sollte, wurde wegen der Corona-Pandemie unterbrochen. Jetzt sei die Besetzung abgeschlossen, sagte Bätzing. Ein Auswahlgremium aus mehrheitlich nichtkirchlichen Mitgliedern habe sich auf zwölf Personen verständigt, die zukünftig gezielt die Interessen und Perspektiven der Betroffenen von Missbrauch in die Arbeit der Deutschen Bischofskonferenz einbringen sollen. Die Konstituierung des Betroffenenbeirats werde voraussichtlich im November erfolgen.
Nach dem Abschluss ihrer Frühjahrskonferenz hatte die Bischofsvollversammlung im vergangenen März bereits die Grundsätze des künftigen Verfahrens bekanntgegeben. Opfer sollen auf Antrag eine Einmalzahlung erhalten, deren Höhe sich an den von staatlichen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldern für ähnliche Fälle orientiert. Dabei soll es in der Regel um Beträge zwischen 5.000 und 50.000 Euro gehen. Antragsberechtigt sind auch Personen, die bereits in den vergangenen Jahren sogenannte Anerkennungsleistungen erhalten hatten. Die Entscheidung über die Finanzierung der Zahlungen soll ebenso wie die Details des Antragsverfahrens bei den Bistümern liegen.
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