Berlin (epd). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Arbeitgeber einer bulgarischen Pflegerin dazu verpflichtet, ihr täglich 21 Stunden Arbeitszeit zu vergüten. Die Klägerin wurde nach Angaben des Gerichts vom Montag nach Deutschland geholt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame rund um die Uhr zu betreuen. Sie war gehalten, in der Wohnung der Dame zu wohnen und zu übernachten. In ihrem Arbeitsvertrag war aber nur eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. (AZ: 21 Sa 1900/19)
Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch, urteilte das Landesarbeitsgericht. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.
Mit ihrer Klage hatte die Pflegerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6 Uhr morgens bis etwa 22/23 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen. Der Arbeitgeber hatte die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden berufen. Eine Revision des Urteils zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.