Karlsruhe (epd). Arbeitgeber dürfen weiterhin keine Leiharbeitsbeschäftigten als sogenannte Streikbrecher einsetzen. Das entsprechende gesetzliche Verbot ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen die im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 842/17)
Konkret ging es um eine bundesweite Kinokette, die 2017 bestreikt wurde. Der Kinobetreiber setzte auf den vom Streik betroffenen Arbeitsplätzen Leiharbeitskräfte ein, um die Streikauswirkungen ins Leere laufenzulassen. Zum 1. April 2017 hatte der Gesetzgeber jedoch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert, welches den Einsatz von Leiharbeitern auf bestreikten Arbeitsplätzen verbietet.
Der Arbeitgeber hielt das für verfassungswidrig. Die Koalitionsfreiheit, also das Recht, die Arbeitsbedingungen frei aushandeln zu können, werde verletzt. Das Verbot schränke insbesondere die Wahl der Mittel eines Arbeitskampfes ein.
Doch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Teilweise sei diese unzulässig, da der Beschwerdeführer sich erst dagegen gewandt hatte, nachdem die Regelung bereits weit über ein Jahr gültig war. Doch auch sonst sei das Verbot, Leiharbeiter auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, nicht zu beanstanden. Grundsätzlich müsse es bei Arbeitskämpfen ein "ungefähres Kräftegleichgewicht" zwischen den Tarifparteien geben. Um dieses zu gewährleisten, müsse der Gesetzgeber "koordinierende gesetzliche Regelungen" schaffen. Der Gesetzgeber habe dabei einen weiten Entscheidungsspielraum, den er im konkreten Fall nicht überschritten habe, befanden die Verfassungsrichter.