Hamm (epd). Bei Betriebschließungen wegen der Corona-Pandemie sind Versicherungen einem Gerichtsentscheid zufolge nicht automatisch zur Zahlung verpflichtet. Wenn eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für bestimmte Fälle garantiert, Covid-19 und Sars-Cov-2 auch sinngemäß aber nicht aufführt, besteht kein Versicherungsanspruch, wie das Oberlandesgericht Hamm am Mittwoch mitteilte. (Az: 20 W 21/20) Verweise eine Versicherung ausdrücklich auf "nur die im Folgenden aufgeführten" Krankheitsfälle und zähle dabei eine Vielzahl von Krankheiten und Erregern auf, müsse dem Versicherungsnehmer klar sein, dass die Versicherung nur bei den genannten Fällen Leistungen zahle.
Das Gericht lehnte damit den Antrag einer Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen in einem nicht anfechtbaren Beschluss ab. Die Frau hatte nach Angaben des Gerichts vor den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angesichts der Corona-Pandemie einen Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen der Corona-Pandemie hatte die Klägerin von der Versicherung einen Betrag von fast 27.000 Euro verlangt.