München (epd). Der Fiskus muss sich nicht stärker an den Kosten für eine Erstausbildung beteiligen und keinen steuermindernden Werbungskostenabzug zulassen. Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufliche Ausbildungskosten entsprechend steuermindernd absetzen können, Studenten oder andere Personen mit einer Erstausbildung die anfallenden Ausbildungskosten aber nicht, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 17/20) Die Münchner Richter setzten damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2019 um. (AZ: 2 BvL 22/14)
Im Streitfall wollte eine Studentin angefallene Kosten ihres Erststudiums als Werbungskosten von der Steuer abziehen, insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zwar können üblicherweise Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hatte das ab 2004 jedoch für die Erstausbildung ausgeschlossen. Danach können angefallene Aufwendungen nur im laufenden Jahr als Sonderausgaben und derzeit auf maximal 6.000 Euro begrenzt steuermindernd geltend gemacht werden, vorausgesetzt es gibt auch ein Einkommen. Bei Werbungskosten ist der Steuerabzug auch später noch möglich.
Der Bundesfinanzhof sah in dem Ausschluss vom Werbungskostenabzug für eine Erstausbildung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses beanstandete die gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Erstausbildung oder Erststudium präge nicht nur berufliches Wissen, sondern im Vergleich zu einer beruflichen Fortbildung vielmehr auch private Begabungen und Fähigkeiten. Der grundsätzliche Ausschluss vom Werbungskostenabzug sei daher gerechtfertigt.
Nach diesen Vorgaben wies der Bundesfinanzhof nun die Klage der Studentin ab. Der Werbungskostenabzug für eine Erstausbildung sei nach dem Gesetz nicht möglich. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn etwa ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, wie ein duales Studium.