Erfurt (epd). Der Europäische Gerichtshof muss über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei besonders langer Krankheit von Beschäftigten entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in zwei am Dienstag verkündeten Urteilen zwei Verfahren den Luxemburger Richtern zur Prüfung vorgelegt und will vor allem wissen, inwieweit Urlaubsansprüche ohne einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers verfallen. (AZ: 9 AZR 401/19 und 9 AZR 245/19)
Im ersten Verfahren ging es um eine Beschäftigte einer katholischen Klinik aus Westfalen, die feststellen lassen wollte, dass 14 noch nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2017 nicht verfallen sind. Die Frau konnte ihren Resturlaub wegen einer langanhaltenden Erkrankung nicht nehmen. Ihr Arbeitgeber habe sie nicht über den drohenden Verfall ihrer Urlaubsansprüche informiert, beanstandete sie.
Der Arbeitgeber meinte, dass 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres keine Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können. Die Frau habe wegen ihrer Erkrankung gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Urlaub zu nehmen. Die Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, sei daher entbehrlich gewesen.
Im zweiten Verfahren machte ein schwerbehinderter, am Frankfurter Flughafen beschäftigter Frachtfahrer Urlaubsansprüche geltend. Der Mann, der seit Dezember 2014 eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, meinte, dass sein Arbeitgeber ihn auf seine verbliebenen Urlaubsansprüche hätte hinweisen müssen. Der Arbeitgeber argumentiere, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. März 2016 wegen des anhaltenden Bezugs der Erwerbsminderungsrente erloschen sei.
Das Bundesarbeitsgericht will nun vom Europäischen Gerichtshof wissen, wann genau die Urlaubsansprüche bei einer fehlenden Unterrichtung des Arbeitgebers verfallen. Denn am 6. November 2018 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern müssen, den Urlaub auch zu nehmen (AZ: C-684/16). Ohne solch eine Unterrichtung erlösche der Urlaub nicht.
Am 22. November 2011 hatten die Luxemburger Richter dagegen entschieden, dass bei einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres keine Urlaubsansprüche mehr bestehen (AZ: C-214/10). Wie diese beiden Urteile nun miteinander zu vereinbaren sind, müssten die Luxemburger Richter klären, argumentierte das Bundesarbeitsgericht.