Koblenz (epd). Eine Influencerin muss einem Urteil zufolge für nicht gekennzeichnete Werbung eine Vertragsstrafe von 15.300 Euro zahlen. Sie darf außerdem im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien keine kommerziellen Inhalte vorstellen, ohne den kommerziellen Zweck dahinter zu verdeutlichen, wenn sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, wie das Landgericht Koblenz am Freitag mitteilte. Wenn sie sich nicht daran hält, droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. (AZ.: 1 HK O 45/17)
Im konkreten Fall hat eine Influencerin in den sozialen Medien unter anderem Fotos von sich veröffentlicht, auf denen sie Produkte unterschiedlicher Art zeigt, und diese Produkte positiv bewertet. Fotos und Texte sind dem Gericht zufolge zum Teil zu den Produktseiten im Internet verlinkt. Dort finden sich auch Fotos zu einem Friseursalon, bei dem die Beklagte Dienstleistungen teilweise unentgeltlich erhalten und dafür Texte und Fotos zu ihrem Besuch veröffentlicht habe. Wer darauf klickte, erhielt zuerst die Namen des Friseursalon-Accounts angezeigt und wurde bei einem weiteren Klick zu diesem weitergeleitet.
Die Klägerin gab 2017 eine Unterlassungserklärung ab, keine kommerziellen Inhalte zu veröffentlichen, ohne den kommerziellen Zweck zu verdeutlichen. Dazu hatte sie ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aufgefordert. Nachdem dieser Verband weitere Fotos in den sozialen Medien entdeckte, auf denen die Influencern nach dessen Ansicht Werbung für Waren betreibe, forderte er für einen dreifachen Verstoß der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 15.300 Euro.
Das Landgericht stimmte dem Kläger zu. Die Fotos der Influencerin seien nicht bloß privater Natur und zielten darauf, die Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen, um den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern, erklärte das Gericht.
Eine Erklärung der Friseursaloninhaberin, dass die Influencerin alle Besuche bezahlt habe und sie keine geschäftlichen Beziehungen hätten, wertete das Gericht als inhaltlich falsch. Die Influencerin habe unlauter gehandelt. Auch sei nicht für jeden ersichtlich, dass ihr Account der einer Influencerin sei. Die Tätigkeit von Influencern sei generell Werbung. Die Beklagte sei Unternehmerin, die mit Partnern kooperiere und sich darüber hinaus selbst vermarkte.