Karlsruhe (epd). Geschiedene Frauen werden beim Versorgungsausgleich von Betriebsrenten mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Die Familiengerichte müssten beim vorzunehmenden Versorgungsausgleich aber gewährleisten, dass Frauen, die ihre Rentenanrechte bei einem anderen Versorgungsträger übertragen müssen, nicht benachteiligt werden, urteilte am Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (AZ: 1 BvL 5/18)
Im Fall einer Scheidung führt das Familiengericht einen Versorgungsausgleich durch. Dabei werden alle während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung der Ex-Partner hälftig geteilt - und zwar auch Ansprüche auf vom Arbeitgeber geförderte Betriebsrenten oder Leistungen von Unterstützungskassen. Üblicherweise wird dabei eine sogenannte interne Teilung durchgeführt, bei der beide geschiedene Eheleute Anrechte bei ein und demselben Versorgungsträger haben. Allerdings kann der zahlende Versorgungsträger bei Betriebsrenten auch bestimmen, dass der Kapitalbetrag für den auszugleichenden geschiedenen Ehepartner an einen anderen Versorgungsträger abgegeben wird.
Bei dieser sogenannten externen Teilung wird der zu übernehmende Kapitalbetrag beispielsweise von einer Betriebsrente zum Träger für eine Riesterrente überwiesen. Der neue Versorgungsträger verzinst den Betrag dann aber nach dem aktuellen Zinssatz. Sind die Zinsen geringer als bei dem ursprünglichen Versorgungsträger, führt dies zu geringeren Rentenleistungen. Betroffen wären hiervon meist Frauen, da diese häufiger Versorgungsausgleichsansprüche im Fall einer Scheidung geltend machen können.
Die gesetzlichen Regelungen zur externen Teilung der Betriebsrenten und der Leistungen von Unterstützungskassen verstoßen jedoch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Eigentumsrecht, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht. Denn die Regelungen könnten verfassungsgemäß ausgelegt werden.
So müssten Familiengerichte beim Versorgungsausgleich gewährleisten, dass die ausgleichsberechtigte Person "keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat". Hierfür müsse der Ausgleichswert vom Familiengericht so bestimmt werden, dass keine großen Nachteile bestehen. Der ursprüngliche Versorgungsträger habe zudem immer die Möglichkeit, auch eine interne Teilung vorzunehmen, so dass auch der geschiedene Ehepartner von diesem Träger Rentenleistungen erwarten kann.