Essen (epd). Schülerinnen und Schüler, die Hartz IV erhalten, haben für den digitalen Unterricht in Corona-Zeiten Anspruch auf einen internetfähigen Computer. Das Landessozialgericht Essen entschied in einem am Montag veröffentlichten Beschluss, dass das Jobcenter die Finanzierung eines Tablets in Höhe von etwa 150 Euro übernehmen muss, wenn pandemiebedingt der Präsenzschulbetrieb geschlossen und ein Gerät für die Teilnahme am digitalen Unterricht erforderlich ist (Az.: L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B). Das Landessozialgericht widersprach damit dem Jobcenter und dem Sozialgericht Gelsenkirchen.
Eine Gymnasiastin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht, hatte den Angaben zufolge Anfang Januar bei dem zuständigen Jobcenter einen internetfähigen Computer beantragt. Dabei legte sie eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie das Gerät für die Hausaufgaben benötigt. Das Jobcenter und auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
Da die Schülerin in der Zwischenzeit dank einer privaten Spende von der Schule mit einem internetfähigen Laptop ausgestattet wurde, habe auch das Sozialgericht Essen die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen, erläuterte das Gericht. Die Essener Richter stellten jedoch in ihrem Urteil klar, dass im Falle einer ausgebliebenen Privatspende die Schülerin einen Anspruch auf die Finanzierung eines Gerätes hätte geltend machen können. Denn es handele sich um einen "anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf" beziehungsweise um einen "grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe" in Zeiten eines dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Richter veranschlagten den Bedarf auf rund 150 Euro für ein internetfähiges Markentablet.