Mannheim (epd). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag gegen die Corona-Vorgaben bei Gottesdiensten und Einschränkungen in Schulen abgelehnt. Die Vorgaben zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln seien zwar Eingriffe in die Glaubensfreiheit, aber wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes derzeit zumutbar. Auch die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs sei hinzunehmen, teilte das Gericht in Mannheim am Dienstag mit (AZ: 1 S 1357/20).
Ein Schüler einer 5. Klasse und seine alleinerziehende Mutter hatten sich wegen Verletzung ihrer Grundrechte beschwert. Der Junge ist den Angaben zufolge überzeugter Christ und Mitglied einer altkatholischen Gemeinde. Gottesdienste nach altkatholischem Ritus und eine Gemeindeversammlung seien weiterhin untersagt. Er argumentierte laut Gericht, die Corona-Verordnung stelle ein "absolutes Religionsausübungsverbot" dar und sei verfassungswidrig.
Den Verwaltungsgerichtshof überzeugte das nicht. Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung seien zulässig. Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus während eines Gottesdienstens seien nicht, wie der Antragssteller behauptet, ein "absolutes Religionsausübungsverbot".
Zudem verstoße die schrittweise Wiederaufnahme des Schulunterrichts mit "prüfungsnahen" Klassen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Bedarf dieser Schüler an Präsenzunterricht sei besonders hoch, zudem sei bei älteren Schülern eher zu erwarten, dass sie Hygiene- und Abstandsvorgaben beachten. "Die Differenzierung zwischen den Klassen ist infektionsschutzrechtlich, grundrechtlich und pädagogisch begründet und beruht insgesamt auf sachlichen Erwägungen", heißt es. Der Beschluss ist unanfechtbar.