Essen (epd). Hartz-IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Anschaffung von Gesichtsbedeckungen während der Corona-Pandemie. Das Landessozialgericht in Essen urteilte in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass erforderliche Bedeckungen von Mund und Nase aus dem Hartz-IV-Regelbedarf zu bezahlen sind (AZ: L 7 AS 635/20).
Der Kläger wollte vor Gericht durchsetzen, von seinem Jobcenter 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken zu bekommen. Diese Forderung wiesen die Richter ab. Bei Leistungsberechtigten werde ein Mehrbedarf nur dann anerkannt, wenn im Einzelfall "ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf" besteht. Der Mehrbedarf könne auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche und nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten in der Regelleistung zu finanzieren ist.
Im Fall der derzeit gültigen Coronaschutzverordnung sei in Nordrhein-Westfalen aber lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, zum Beispiel in Form einer Alltagsmaske, eines Schals oder Tuchs in bestimmten Lebenslagen erforderlich, erklärten die Richter. Ähnliche Regelungen würden auch in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Mehrbedarf liege nicht vor.