Karlsruhe (epd). Eine Angehörige kommt als Betreuerin für eine schwer demenzkranke Frau bei erheblichen familiären Spannungen nicht ohne weiteres infrage. Selbst wenn die demenzkranke Frau die Betreuung der Angehörigen wünscht, kann wegen bestehender Familienstreitigkeiten deren persönliche Eignung als Betreuer fehlen, entschied der Bundesgerichtshof BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 475/19)
Konkret ging es um eine 1931 geborene, schwer demenzkranke Frau aus Frankfurt am Main. Diese hatte im März 2015 eine Vorsorgevollmacht für drei ihrer vier Kinder erteilt. Danach waren alle zur Alleinvertretung ihrer Mutter berechtigt. Schließlich kam es bei der Frage, in welcher Einrichtung die Mutter untergebracht werden soll, zum erbitterten Streit unter den Kindern.
Das Amtsgericht bestellte daraufhin einen Berufsbetreuer. Dieser erklärte sich etwas später wegen der Familienspannungen nicht mehr bereit, die Betreuung auszuüben. Eine Tochter wollte zudem gerichtlich die Bestellung des Berufsbetreuers wieder kippen und bot sich selbst als Betreuerin an. Das Landgericht lehnte dies ab. Die Kinder würden sich ständig Machtkämpfe liefern. Ein Mediationsversuch sei gescheitert.
Der BGH verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Ein einmal bestellter Berufsbetreuer könne sich nicht einfach seiner Verantwortung entziehen und seine Betreuungsbereitschaft zurücknehmen. Er dürfe sich nicht ohne weiteres "unbequemer Betreuungen" entledigen. Das Landgericht müsse erneut die Eignung des Betreuers prüfen und gegebenenfalls danach eine andere Person damit beauftragen.