Krankheitskosten nach Wegeunfall steuerlich absetzbar

Krankheitskosten nach Wegeunfall steuerlich absetzbar

München (epd). Arbeitnehmer können bei einem erlittenen Wegeunfall den Staat an den angefallenen Krankheitskosten beteiligen. Denn bei einem Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit können die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 8/18)

Die Klägerin hatte im Februar 2013 auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall erlitten, bei dem sie unter anderem schwere Verletzungen im Gesicht erlitt. Die Berufsgenossenschaft kam für die Operationskosten und den Klinikaufenthalt entsprechend den geltenden Fallpauschalen auch auf.

Es fielen jedoch darüber hinaus weitere Kosten an, die die Klägerin selbst zahlte, insgesamt 2.402 Euro. Das Geld machte sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen seien in Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstanden, da sie den Unfall auf dem Weg zu ihrer Tätigkeitsstätte erlitten hatte. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung als Werbungskosten und damit eine Steuerminderung ab.

Der BFH gab der Klägerin recht. Zwar seien bereits mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro, die Arbeitnehmer als Wegekosten geltend machen können, "sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke veranlasst sind". Dies gelte grundsätzlich auch für Unfallkosten, wenn es sich um echte Wegekosten handelt, wie etwa Reparaturaufwendungen.

Andere Kosten, die in Zusammenhang mit der Linderung oder Beseitigung von Körperschäden anfallen, seien dagegen nicht erfasst. Beruflich veranlasste Krankheitskosten könnten daher neben der Entfernungspauschale zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.