Celle (epd). Der Begleithund für ein Kind, das durch den Alkoholkonsum der schwangeren Mutter an vorgeburtlichen Schädigungen leidet, muss nach einem Gerichtsurteil nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Mit diesem am Montag in Celle bekanntgemachten Urteil wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Klage eines Grundschülers aus dem nördlichen Niedersachsen ab (L 16 KR 253/18).
Der Junge wurde nach Gerichtsangaben als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Frau in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und alle Hilfsangebote abgelehnt. Nach der Geburt wurde das Kind in Obhut genommen und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Wegen des Alkoholkonsums der Mutter leidet der Junge an einem sogenannten fetalen Alkoholsyndrom (FAS). Er ist dadurch sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin, die ihn schon im Kindergarten unterstützt hat.
Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behindertenbegleithund. Diese Tiere könnten Kindern mit FAS helfen, indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen, lautet die Begründung. Ein Hund gäbe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern. Die Pflegeeltern kauften für den Jungen einen Golden Retriever, um ihn zum Begleithund ausbilden zu lassen. Eine solche Ausbildung kostet bis zu 30.000 Euro.
Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung. Das Landessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Anders als ein Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar stehe die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der Kläger in Gegenwart des Tieres deutlich ruhiger sei. Ein Haustier werde alleine durch die positiven Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen aber nicht zum Hilfsmittel, da hierdurch kein Grundbedürfnis erfüllt werde.