Erfurt (epd). Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters zum Kunden sind vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt auch für Anfahrtszeiten von Zuhause zum Kunden und für Heimfahrten vom letzten Kunden, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar. (AZ: 5 AZR 36/19) Von entsprechenden tariflichen Bestimmungen dürfen Betriebsvereinbarungen nicht ohne weiteres abweichen.
Im konkreten Fall war ein Servicetechniker für ein Unternehmen im Bereich der Druck- und Bürokommunikation im Außendienst tätig. Im Streitzeitraum von März bis August 2017 fuhr der Mann zu Arbeitsbeginn nicht in die Firma, sondern immer wieder von Zuhause aus direkt zum ersten Kunden. Nach dem letzten Kunden fuhr er dann wieder nach Hause. Die so angefallenen An- und Abfahrtszeiten von 68 Stunden und 40 Minuten wollte er seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Hilfsweise könne ihm der Arbeitgeber die Fahrtzeiten vergüten, insgesamt 1.219 Euro.
Der Arbeitgeber verwies auf die bestehende Betriebsvereinbarung. Danach müssten solche An- und Abfahrtszeiten von bis zu 20 Minuten nicht vergütet werden. Eine Vergütungspflicht bestehe nur für darüber hinausgehende Fahrtzeiten.
Doch nach dem geltenden Manteltarifvertrag gehörten die An- und Abfahrtzeiten zum Kunden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung dürfe solche tariflichen Regelungen nicht aushebeln. Da der Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarungen nicht erlaube und keine Öffnungsklausel vorsehe, sei der Arbeitgeber an die tariflichen Regelungen gebunden.
Der Kläger könne daher die Gutschrift für die aufgebrachten Fahrtzeiten verlangen, vorausgesetzt die reguläre Arbeitszeit ist überschritten worden, entschied das BAG. Dies muss nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf prüfen.