Karlsruhe (epd). Nach Deutschland eingereiste EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht dürfen weiterhin von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss eine Vorlage des Sozialgerichts Darmstadt, das die entsprechenden Regelungen für verfassungswidrig hält, wegen einer unzureichenden Begründung für unzulässig erklärt. (AZ: 1 BvL 1/20)
Der Gesetzgeber hatte Ende 2016 festgelegt, dass Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in der Regel keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Dazu gehören insbesondere EU-Bürger, die allein zur Arbeitssuche in Deutschland eingereist sind. Lediglich auf einen Monat begrenzte Überbrückungsleistungen können gewährt werden.
Hintergrund der Gesetzesänderung waren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dezember 2015 (AZ: B 4 AS 44/15 R und weitere). Darin hatten die Kasseler Richter geurteilt, dass EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, zwar kein Hartz IV, dafür aber Sozialhilfe beanspruchen können. Der Gesetzgeber hat dies jedoch mit neuen Vorschriften ausgeschlossen.
Im aktuellen Fall ging es um eine rumänische Mutter von drei Kindern, die seit 2010 in Deutschland leben. Als die Ausländerbehörde 2018 feststellte, dass die Frau kein Aufenthaltsrecht hat, zog sie zur weiteren Klärung vor das Verwaltungsgericht. Wegen des unklaren Aufenthaltstitels erhielt sie jedoch kein Hartz IV mehr. Auch Sozialhilfe wurde ihr mit Verweis auf das Gesetz verweigert. Ihren Lebensunterhalt konnte die Familie nur durch Sachspenden einer Kirchengemeinde decken.
Das Sozialgericht legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig, da das menschenwürdige Existenzminimum der Familie gedeckt werden müsse.
Doch das Sozialgericht hat seine Vorlage zur Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend begründet, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Vorlage sei daher unzulässig. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum die Familie nach geltendem Recht nicht doch noch Sozialhilfeleistungen hätte erhalten können.