Kassel (epd). Versicherungszeiten in- und außerhalb der EU können nach einem Gerichtsurteil für den Anspruch auf eine abschlagfreie Rente für schwerbehinderte Menschen zusammengezählt werden. Dies gilt zumindest für Wartezeiten, die eine Versicherte in Serbien und in einem EU-Land angesammelt hat, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 5 R 21/18 R). Nach den gesetzlichen Bestimmungen können schwerbehinderte Versicherte abschlagfrei in Rente gehen, wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren angesammelt haben.
Im jetzt entschiedenen Fall ist die in Serbien geborene schwerbehinderte Klägerin im Jahr 1978 Deutsche geworden. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz hatte sie eine abschlagfreie Rente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Die vorgeschriebene Wartezeit von 35 Jahren war nur erfüllt, wenn ihre in Serbien, Frankreich und Deutschland erworbenen rentenrechtlichen Zeiten zusammengezählt werden.
Der Rentenversicherungsträger argumentierte, dass nur eine Zusammenrechnung von Zeiten aus Serbien und Deutschland oder von Zeiten, die in einem EU-Land und Deutschland angesammelt wurden, addiert werden dürfen. Alles zusammen gehe nicht.
Das BSG urteilte, dass die rentenrechtlichen Zeiten in allen drei Ländern zusammengezählt werden können. Den konkreten Fall verwies das Gericht an die Vorinstanz zurück. Dieses muss noch klären, welche Rentenansprüche die Frau aus welchem Land überhaupt hat.