Nürnberg (epd). Aus den Jobcentern kommt Kritik an den Eingliederungsvereinbarungen für Hartz-IV-Bezieher. Sie sind aus Sicht der Vermittlungsfachkräfte nicht immer sinnvoll, wie aus einer am Dienstag in Nürnberg veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) hervorgeht. Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, mit allen erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Empfängern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Diese regelt, welche Bemühungen Arbeitslose erbringen sollen und mit welchen Leistungen das Jobcenter die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt.
Bei einer anonymisierten Online-Umfrage von 360 Vermittlungsfachkräften bewertete die Mehrheit der Befragten Eingliederungsvereinbarungen für drei Personengruppen als "weniger sinnvoll": für motivierte Personen, für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und für Personen mit geringen Deutschkenntnissen.
In den Eingliederungsvereinbarungen nehmen juristisch formulierte Informationen zu Sanktionen und Kürzungen des Arbeitslosengeldes II bei unzureichender Pflichterfüllung viel Raum ein. "Unter anderem deshalb ist die Eingliederungsvereinbarung nach Meinung der Vermittlungsfachkräfte zu lang und insbesondere für Arbeitsuchende mit geringen Deutschkenntnissen schwer verständlich", heißt es in der IAB-Studie.
Speziell die Rechtsfolgenbelehrung sei "von Juristen für Juristen geschrieben", kritisieren die Vermittlungsfachkräfte. Außerdem hätten sie sich zu mehrseitigen Dokumenten entwickelt. Die juristisch gehaltenen Ausführungen sollten deshalb von den dokumentierten Vereinbarungen zwischen Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher getrennt werden, schlagen die Vermittlungsfachkräfte vor.
Die Studienautorinnen betonen außerdem, dass es für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitslosen und Jobcentern günstig sei, wenn Arbeitslose in den Jobcentern keine wechselnden, sondern feste Ansprechpersonen haben und mit diesen ihre berufliche und private Situation ausführlich besprechen können.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im November 2019 die Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger teilweise gekippt. Leistungskürzungen von 60 oder 100 Prozent seien unverhältnismäßig und verletzten das vom Staat zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum, entschied das höchste deutsche Gericht in einem Grundsatzurteil (AZ: 1 BvL 7/16). Bis zur erforderlichen Gesetzesänderung gilt eine Übergangsregelung. Demnach dürfen die Jobcenter das Arbeitslosengeld II ab sofort um nicht mehr als 30 Prozent kürzen.