Düsseldorf (epd). Eine Störung der Totenruhe rechtfertigt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht unbedingt die fristlose Kündigung eines Friedhofsgärtners. Auch wenn sich ein Mitarbeiter im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht habe, hätte dem Vorgesetzten und leitenden Unternehmer nicht gleich gekündigt werden müssen, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des 21. Zivilsenats (AZ: I-21 U 38/19). Der Friedhofsgärtner habe 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Vielmehr hätte die Kirchengemeinde ihn abmahnen und ihm die Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden, erklärte das Gericht.
Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. Daneben war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Der Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber. Als er auf nicht verrottete Sargteile sowie auf Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde im Bergischen Land fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.
Die Düsseldorfer Richter weisen die fristlose Kündigung zurück. Der Friedhofsgärtner kann nun Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Der Senat bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (AZ: 7 O 59/17).