Leipzig (epd). Aufsichtsbehörden sind nicht gesetzlich verpflichtet, Informationen über angebliche Verstöße gegen den Tierschutz bei Tiertransporten herauszugeben. Hierzu bestehe weder nach dem Umweltinformationsrecht noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz ein Anspruch, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag (BVerwG 10 C 11.19).
Nach Angaben des Gerichts hatte ein eingetragener Tierschutzverein von dem niedersächsischen Landkreis Cloppenburg Einsicht in Akten verlangt, in denen Einträge zur Kontrolle von Putentransporten zu einem Schlachthof verzeichnet sind. Der Landkreis als Aufsichtsbehörde lehnte das ab, der Verein zog vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg verpflichteten den Landkreis daraufhin unter Berufung auf das Umwelt- beziehungsweise Verbraucherinformationsgesetz, Einsicht in die Akten zu gewähren. Hiergegen gingen der Landkreis und die Geflügelschlachterei als Beigeladene in Revision, die nun Erfolg hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Berufungsurteil des OVG und erklärte, bei tierschutzrechtlichen Belangen handle es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Auch das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. "Sein Zweck ist der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz", erklärte das Gericht.