Kassel (epd). Für den Weg zur Kindertagesstätte können Homeoffice-Beschäftigte keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beanspruchen. Zwar besteht Schutz, wenn Arbeitnehmer ihren Nachwuchs auf ihrem versicherten Arbeitsweg zur Kita begleiten, doch ist diese Regelung nicht auf Homeoffice-Beschäftigte übertragbar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. (AZ:B 2 U 19/18 R)
Nach dem Gesetz ist grundsätzlich nur der unmittelbare Arbeitsweg bei Unfällen versichert. Nach der geltenden Rechtsprechung beginnt der, sobald das eigene Zuhause verlassen wird, um direkt zur Arbeit zu gelangen. 1971 hatte der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme festgelegt. Danach standen Beschäftigte auch dann unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz, wenn sie einen Umweg machen, um ihr Kind in den Kindergarten oder einer anderen Betreuungsstelle zu bringen.
Im jetzt entschiedenen Fall ging es dagegen eine Mutter, die für ihren Arbeitgeber im Homeoffice tätig war. Als sie im November 2013 ihr Haus verließ, um ihre Tochter mit dem Fahrrad zum Kindergarten zu bringen, stürzte sie auf dem Rückweg und brach sich den rechten Ellenbogen.
Die AOK Niedersachsen kam für die Behandlungskosten in Höhe von rund 19.000 Euro auf. Das Geld wollte sich die Kasse von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zurückholen. Es habe ein Wegeunfall vorgelegen, lautete die Begründung. Ebenso wie für reguläre Beschäftigte müsse auch für Homeoffice-Arbeiter für den Kita-Umweg der reguläre Unfallversicherungsschutz gelten.
Dem widersprach jedoch das BSG. Nach dem Gesetz müsse der Arbeitnehmer auf dem versicherten Weg zur Arbeit sein. Im vorliegenden Fall habe bei der Frau der versicherte Weg erst gar nicht begonnen, weil die berufliche Tätigkeit Zuhause ausgeführt wurde. Der Weg zum Kindergarten war damit nicht unfallversichert.