Erfurt (epd). Der Antrag eines Beschäftigten auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer führt in einem Betrieb noch nicht zu Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung. Erst wenn von der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirksam festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, muss der Arbeitgeber der Interessenvertretung Beteiligungsrechte gewähren, entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 7 ABR 18/18)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll die gewählte Schwerbehindertenvertretung die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb fördern und deren Interessen vertreten. So muss etwa bei der Kündigung eines Arbeitnehmers mit Handicap die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Auch bei schwerbehinderten Stellenbewerbern oder bei der speziellen Gestaltung eines Arbeitsplatzes ist das Gremium zu beteiligen und anzuhören.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Mitarbeiterin eines Berliner Jobcenters wegen ihres Grades der Behinderung von 30 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gestellt. Zwischenzeitlich setzte ihr Arbeitgeber sie aber an einen anderen Arbeitsplatz und in ein anderes Team um, ohne die Behindertenvertretung zu beteiligen.
Die Frau sah dadurch ihre Beteiligungsrechte verletzt. Bereits mit dem Antrag auf Gleichstellung und nicht erst mit der Anerkennung müsse sie zur Umsetzung an auf einen anderen Arbeitsplatz angehört werden.
Dem widersprach jedoch das BAG. Sei über einen Antrag auf Gleichstellung von der BA noch nicht abschließend entschieden worden, gebe es noch keine Beteiligungsrechte der Behindertenvertretung. Keine Rolle spiele es, dass dem Gleichstellungsantrag der Jobcenter-Mitarbeiterin später rückwirkend stattgegeben wurde.