Karlsruhe (epd). In Altersteilzeit befindliche Beschäftigte können auch in ihrer Freistellungsphase Leistungen von ihrer Krankentagegeldversicherung beanspruchen. Denn auch in der Freistellungsphase liege ein Arbeitsverhältnis vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: IV ZR 314/17)
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der aus dem Raum Heilbronn stammende Beklagte seit 1985 Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung gezahlt. Der Mann war als Versicherungsvermittler angestellt und unterhielt zugleich noch eine Privatagentur. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine Altersteilzeit. Danach begann vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2015 die Freistellungsphase, in der der Mann keine Arbeit erbringen musste, aber weiter seinen Lohn erhielt.
Als er ab dem 13. August 2013 arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte die Krankentagegeldversicherung Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 21.710 Euro. Als die Versicherung erfuhr, dass der Versicherte wegen seiner Freistellungsphase gar nicht arbeiten musste, forderte sie das Geld zurück. Mit Beginn der Freistellungsphase sei die Versicherungsfähigkeit entfallen. Das Krankentagegeld solle vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit schützen. Hier habe der Versicherte aber gar nicht mehr gearbeitet oder einen Verdienstausfall gehabt.
Der BGH urteilte, dass dem Versicherten das Krankentagegeld zustehe. Versichert sei eine im voraus bestimmte pauschalierte Entschädigung entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für jeden Tag Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht darauf, "welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat". In der Freistellungsphase liege zudem ein Arbeitsverhältnis vor. Der Versicherte könne auch in dieser Phase wieder in das Erwerbsleben eintreten und sich eine Arbeit suchen. Damit habe das Versicherungsverhältnis nicht geendet. Das Krankentagegeld dürfe nicht wieder zurückgefordert werden.