Düsseldorf (epd). Trennungskinder bekommen ab 2020 von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen mehr Geld. Die neue "Düsseldorfer Tabelle" tritt am 1. Januar in Kraft, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am Montag mitteilte. Der Mindestunterhalt für ein Kind bis sechs Jahre steigt demnach um 15 auf 369 Euro. Für Jungen und Mädchen bis zum zwölften Lebensjahr liegt er bei 424 statt bisher 406 Euro, für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bei 497 statt 476 Euro.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz erstmals seit zwei Jahren wieder leicht und liegt nun bei 530 statt 527 Euro, so das Gericht.
Die Mindestwerte gelten für ein Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro. Auch für unterhaltspflichtige Väter und Mütter in den höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze je nach Verdienst um fünf bis acht Prozent, wie das Gericht mitteilte. Auf den Unterhaltsbedarf muss das Kindergeld angerechnet werden, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte. Das Kindergeld liegt seit Januar 2019 für das erste und zweite Kind bei je 204 Euro, für das dritte bei 210 Euro und für jedes weitere Kind bei 235 Euro.
Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt erstmals seit 2015 wieder, wie das Gericht weiter mitteilte. Für nicht erwerbstätige Elternteile, die unterhaltspflichtige und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren haben, liegt der Betrag bei mindestens 960 Euro (bisher 880 Euro) und Erwerbstätigen stehen mindestens 1.160 Euro zu (bisher 1.080 Euro). Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bleiben laut Gericht 2020 unverändert.
Die "Düsseldorfer Tabelle" war zuletzt zum 1. Januar 2019 angepasst worden, eine erneute Änderung wird es laut Gericht voraussichtlich zum Jahr 2021 geben. Wegen der Mindestunterhaltsverordnung vom September dieses Jahres stiegen die Beträge für Kinder dann voraussichtlich auf 378 Euro, 434 Euro und 508 Euro. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft und ist eine allgemeine Richtlinie, die von allen Oberlandesgerichten bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhalts benutzt wird.