Karlsruhe (epd). Wohnungseigentümer müssen eine Kita mit lauten Kindern im Haus nach einem höchstrichterlichen Urteil hinnehmen. Eine Eigentümergemeinschaft muss eine Kindertageseinrichtung dulden, wenn in dem Haus sowohl eine Wohnnutzung als auch eine Nutzung von Büros und Läden zulässig ist, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: V ZR 203/18)
Im konkreten Fall ging es um eine Münchener Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung der Eigentümer war in dem Haus neben der Wohnnutzung auch die Nutzung eines "Ladens mit Lager" erlaubt. Als ein Eigentümer seine im Erdgeschoss gelegene Immobilien an einen Verein vermietete, der dort ein Eltern-Kind-Zentrum betrieb, gingen andere Miteigentümer auf die Barrikaden.
Das Eltern-Kind-Zentrum sei kein "Laden mit Lager". Die Kinder in der Kindertageseinrichtung seien außerdem viel zu laut. Die Einrichtung sei von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet. Es gebe dort nicht nur einen "Mini-Kindergarten" für Kleinkinder, sondern auch etwa Zumba-Kinderkurse, Musikkurse oder für die Eltern ein Kurs "Deutsch als Fremdsprache". Auch am Wochenende würden die Räumlichkeiten genutzt, etwa von Pfadfinderinnen oder für Faschingsfeiern.
Die Kläger verlangten, dass die Räumlichkeiten wegen des Lärms nicht als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden dürfen. Hilfsweise beantragten sie, dass in der Außenfläche keine Kinderwagen oder Fahrräder abgestellt werden dürfen. Es müsse zumindest sichergestellt werden, dass der Lärmpegel 52 Dezibel nicht überschreitet.
Der BGH urteilte, dass nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Geräusche von Kindern "im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen" darstellen und daher hingenommen werden müssen. Das gelte auch dann, wenn der Lärm in einem Eltern-Kind-Zentrum lauter ist als in einem "Laden mit Lager". Anderes gelte nur, wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung in der Teilungserklärung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, um etwa ein Ärztehaus dort zu betreiben. Denn eine Kindertageseinrichtung würde "dem professionellen Charakter" des Ärztehauses widersprechen.
Dies sei hier aber nicht der Fall, so dass das Eltern-Kind-Zentrum weiter betrieben werden dürfe. Der BGH verwies den Fall jedoch an das Oberlandesgericht München zurück. Dieses müsse prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen besteht, etwa das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen.