Essen (epd). Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln. Sie könnten die Kosten nicht geltend machen, weil sie bei einer Fehlgeburt rechtlich gar nicht zur Bestattung verpflichtet seien, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: L 20 SO 219/16) Eine Pflicht zur Bestattung von Fehlgeburten bestehe nur für das entbindende Krankenhaus.
Im dem vorliegenden Fall hatten Eltern ihr Kind in der 21. Schwangerschaftswoche verloren. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsrecht können betroffene Eltern tot oder fehlgeborene Kinder auf einem Friedhof bestatten lassen. Von dieser Möglichkeit machten die Kläger Gebrauch und beantragten bei der Kommune die Übernahme der Kosten von 1.567 Euro. Dieser Wunsch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass es für Eltern bei Fehlgeburten zwar ein Bestattungsrecht, aber keine Bestattungspflicht gebe und sie daher die Kosten auch nicht hätten tragen müssen.
Vor dem Sozialgericht Düsseldorf waren die Kläger zunächst erfolgreich. Die Düsseldorfer Richter verurteilten die Kommune zur teilweisen Erstattung der Kosten. Sie waren der Auffassung, wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung Gebrauch machten, resultiere für sie daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.
Das Landessozialgericht gab in der Berufung dagegen der Kommune recht. Unabhängig von ihrem Wahlrecht gebe es nach dem Bestattungsgesetz für die Eltern keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur für die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Daher sei allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung verpflichtet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses rechtlichen Problems hat das Gericht eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.