Kassel (epd). Versicherte, die vorzeitig in Rente gehen, dürfen sich zur Vermeidung von Rentenabschlägen nicht die für sie günstigsten Fristenregelungen herauspicken. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen entschieden. (AZ: B 13 R 7/19 R und B 13 6/19 R).
In den beiden Streitfällen hatten die Kläger mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen. Nach dem Ende der Freistellungsphase gingen sie im Alter von 62 Jahren vorzeitig in Rente. Da die Kläger nicht bis zu dem für sie geltenden regulären Renteneintrittsalter von 65 Jahren gewartet haben, ermittelte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland für 36 Monate einen Rentenabschlag.
Als der Gesetzgeber jedoch zum Juli 2014 für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente einführte, wollten die Kläger davon auch profitieren. Sie hätten die Voraussetzung von 45 Beitragsjahren erfüllt. Sie seien nur nicht mit 63, sondern schon mit 62 Jahren vorzeitig in Rente gegangen. Die Berechnung ihrer Rentenabschläge müsse sich daher auf das 63. Lebensjahr und nicht auf das 65. Lebensjahr beziehen.
Das BSG urteilte jedoch, dass die Kläger nicht die für sie günstigeren Fristen der Rente für besonders langjährige Versicherte beanspruchen können. Sie hätten sich für eine reguläre Altersrente für langjährige Versicherte und für die damit einhergehenden Rentenabschläge entschieden. Dies verstoße wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.