Brüssel, Straßburg (epd). Die Unterbringung von Asylsuchenden in einem Lager direkt an der Grenze, das sie nur in Richtung Nachbarland verlassen können, ist nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag in Straßburg. Im konkreten Fall ging es um zwei Bangladescher, die in einem ungarischen Lager an der Grenze zu Serbien festsaßen. Zugleich wurde Ungarn in dem Fall verurteilt, weil es die beiden Männer schließlich nach Serbien abschob. (AZ: 47287/15)
Die Männer hatten 2015 an der ungarisch-serbischen Grenze beim EU-Mitglied Ungarn Asyl beantragt und blieben 23 Tage in der sogenannten Transitzone Röszke, wie der EGMR erklärte. Nach Ungarn hinein konnten sie wegen Zäunen und Bewachung demnach nicht, nach Serbien jedoch schon. Am Ende wurden sie nach Serbien abgeschoben, das Ungarn als sicheres Drittland ansah.
Umstritten war, ob diese Situation einem unberechtigten Freiheitsentzug gleichkam. Ein wichtiger Punkt hierbei war die vom EGMR anerkannte Gefahr, dass ihnen in Serbien der Zugang zum Asylsystem versperrt sein und sie weiter nach Griechenland abgeschoben werden könnten. Die schlechte Unterbringung von Flüchtlingen dort verletzte nämlich laut früherer Rechtsprechung des EGMR die Menschenrechte.
Die EGMR-Richter entschieden aber, dass kein Freiheitsentzug vorlegen habe. Vor allem machten sie geltend, dass die Bangladescher sich aus freien Stücken in das Lager begeben und die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätten, es - nach Serbien - zu verlassen.
Zugleich sah der EGMR allerdings durch die Abschiebung und die damit verbundene Gefahr der Kettenabschiebung die Menschenrechte verletzt. Ungarn sei dem Risiko von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der Männer in Serbien beziehungsweise Griechenland nicht ausreichend nachgegangen. Dafür muss Ungarn ihnen je 5.000 Euro Schadenersatz und gemeinsam 18.000 Euro für Auslagen zahlen.
Die Große Kammer des EGMR revidierte mit der Entscheidung ein Urteil des Gerichts vom März 2017. Damals hatte eine Kammer des EGMR zwar ebenfalls die Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung festgestellt. Daneben sahen die Richter damals aber auch einen ungerechtfertigten Freiheitsentzug.