Luxemburg (epd). Verbraucher in der EU dürfen bei der Herkunft von Lebensmitteln aus den von Israel besetzten Gebieten nicht im Unklaren gelassen werden. Es verstößt gegen EU-Recht, wenn die Lebensmittel lediglich die Herkunftsangabe "Israel" aufweisen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Da die 1967 besetzten Gebiete völkerrechtlich nicht zum Staat Israel gehörten, müsse als Herkunftsangabe daher die jeweilige Region und, wenn die Waren dort aus einer israelischen Siedlung kommen, auch der Herkunftsort genannt werden. (AZ: C-363/18)
Hintergrund des Rechtsstreits waren französische Vorschriften, die verlangten, dass Lebensmittel aus den von Israel besetzten Palästinenser-Gebieten gekennzeichnet werden müssen. Stammen die Waren aus einer israelischen Siedlung im besetzten Gebiet, muss diese konkret genannt werden.
Im konkreten Fall war im Streit, ob ein Wein aus dem Westjordanland mit der alleinigen Herkunftsbezeichnung "Israel" in Frankreich verkauft werden darf. EU-Recht sieht vor, dass das "Ursprungsland" oder der "Herkunftsort" des Lebensmittels angegeben werden muss.
Lebensmittel aus dem Westjordanland müssen nach EU-Recht entsprechend gekennzeichnet werden, urteilte der EuGH. Der Begriff "Ursprungsland" meine hier den Staat. Da das besetzte Westjordanland völkerrechtlich nicht zum Staat Israel gehöre, dürften von dort stammende Lebensmittel auch nicht mit der Herkunftsbezeichnung "Israel" verkauft werden. Anderenfalls würden Verbraucher über die Herkunft der Waren in die Irre geführt.
Stamme ein Lebensmittel aus einem Gebiet israelischer Siedler im Westjordanland, müsse auch dieser Herkunftsort genannt werden. Denn Verbraucher hätten im Zuge ihrer Kaufentscheidung Anspruch darauf zu erfahren, ob die Waren aus einer Siedlung kommen, die im Zuge der israelischen Umsiedlungspolitik "unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichtet wurde", so der EuGH.