Karlsruhe (epd). Asylbewerber dürfen während ihres Asylverfahrens und auch nach ihrer Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Bevor deutsche Behörden einen nach Deutschland weitergereisten Flüchtling wieder in das Ersteinreise-Land abschiebt, müssen sie daher vorgebrachte Vorwürfe unmenschlicher Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem jeweiligen Staat auf den Grund gehen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 721/19)
Im konkreten Fall war ein afghanischer Asylbewerber zunächst nach Griechenland geflohen und wurde dort im Juni 2018 als Asylsuchender registriert. Kurze Zeit später reiste er nach Deutschland weiter und stellte einen neuen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, da Griechenland als Erstaufnahmestaat für das Asylverfahren zuständig sei. Griechenland stimmte der Übernahme des Asylbewerbers zu.
Der Flüchtling erklärte, die Aufnahmebedingungen in Griechenland seien so schlecht, dass ihn eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung erwarteten. Von der Situation seien nicht nur Asylbewerber während ihres Asylverfahrens betroffen, sondern auch anerkannte Flüchtlinge.
Das Verwaltungsgericht billigte jedoch die Überstellung des Mannes nach Griechenland. Dem Mann drohe während des Asylverfahrens in Griechenland keine Verletzung der EU-Grundrechte-Charta. Das Verbot einer unmenschlichen Behandlung beziehe sich nach der EU-Rechtsprechung nur auf das Asylverfahren und nicht auf die Situation von Flüchtlingen nach deren Anerkennung.
Dem widersprach nun das Bundesverfassungsgericht und wies das Verfahren zum Verwaltungsgericht zurück. Die Entscheidung stehe im krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH und sei daher willkürlich.
Benenne ein Asylbewerber konkrete Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung von anerkannten Flüchtlingen in dem zuständigen EU-Mitgliedstaat, müssten dies deutsche Gerichte prüfen. Dies sei hier unterlassen worden. Sei von einer menschenunwürdigen Behandlung der Betroffenen auszugehen, sei Deutschland für das Asylverfahren zuständig.