Erfurt (epd). Arbeitgeber können nach einem Betriebsübergang nicht die Betriebsrenten der übernommenen Beschäftigten beliebig kürzen. Eine Betriebsvereinbarung darf die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbenen Anwartschaften grundsätzlich nicht mindern, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt. (AZ: 3 AZR 429/18) Eine Betriebsrentenkürzung müsse die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten.
Im konkreten Fall hatte ein Beschäftigter eines niedersächsischen Energieversorgers geklagt. Dem Mann stand nach der Betriebsvereinbarung seines ursprünglichen Arbeitgebers eine Betriebsrente zu. Als der Betrieb verkauft wurde, waren dem neuen Eigentümer die bisherigen Betriebsrenten zu hoch.
Er vereinbarte mit dem Betriebsrat daher für die übernommenen Beschäftigten eine geringere Betriebsrente. Der Kläger wollte jedoch seine ursprünglich zugesagte höhere Betriebsrente erhalten.
Das BAG beanstandete die neue Betriebsvereinbarung des Unternehmens. Anwartschaften, die Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erarbeitet haben, könne der Arbeitgeber meist nicht per Betriebsvereinbarung kürzen - Ausnahme: Er steht vor der Insolvenz.
Außerdem könnten höhere Betriebsrentenansprüche wegen langer Betriebszugehörigkeit nur mit sachlichen Gründen geringer ausfallen. Am wenigsten können Beschäftigte nach einem Betriebsübergang darauf vertrauen, dass die Betriebsrenten auch in Zukunft so wie bisher ansteigen werden.
Das Landesarbeitsgericht muss nun das Ruhegeld des Klägers neu ermitteln.