Urteil: Brötchenverkauf an Sonntagen in Bäckerei mit Café erlaubt

Urteil: Brötchenverkauf an Sonntagen in Bäckerei mit Café erlaubt

Karlsruhe (epd). Auch an Sonntagen dürfen Brötchen den ganzen Tag über verkauft werden. Verfügt eine Bäckereifiliale über einen angeschlossen Cafébetrieb, ist der Straßenverkauf von Brötchen, Brotlaiben oder anderen Backwaren ausnahmsweise länger als drei Stunden zulässig, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: I ZR 44/19) Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen handele es sich bei solchen Bäckereifilialen um "Gaststätten", für die eine entsprechende Ausnahme beim Verkauf von Speisen gilt.

Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale von einem Bäckereibetrieb verlangt, dass dieser in seinen Filialen in München an Sonntagen nicht länger als drei Stunden Brötchen und andere Backwaren verkauft. Denn dies verstoße gegen das Ladenschlussgesetz.

Zuvor hatten die Wettbewerbshüter Testkäufe getätigt und festgestellt, dass auch nach Ablauf von drei Stunden noch Vollkornsemmeln, Römer-Semmeln, Brezen, Brote und andere Backwaren verkauft wurden.

Das Oberlandesgericht München hatte gegen den Verkauf allerdings nichts einzuwenden. Da zu den Bäckereifilialen ein Café gehöre, seien sie ein "Mischbetrieb" und daher als "Gaststätte" anzusehen. Nach dem Gaststättengesetz sei der Verkauf von Speisen an Sonntagen auch nach drei Stunden noch zulässig.

Dies billigte nun auch der BGH. Bei einer Bäckerei mit angeschlossenem Café liege ein Gaststättengewerbe vor, für das die gesetzliche Ausnahmevorschrift zum Verkauf von zubereiteten Speisen gelte. Dies umfasse "essfertig gemachte Lebensmittel", worunter auch Brötchen und andere Backwaren fielen. Es komme dabei nicht darauf an, dass im Cafébetrieb einzelne Brotscheiben, die selbst bestrichen oder belegt werden können, verkauft und im Straßenverkauf dagegen auch ganze Brotlaibe abgegeben werden. Es spiele zudem für den Sonntagsverkauf keine Rolle, ob die Speisen in der Filiale selbst oder an einem anderen Ort gebacken wurden.