Straßburg (epd). Eine verdeckte Videoüberwachung von Beschäftigten bei Diebstahlverdacht ist als letztes Mittel grundsätzlich zulässig und darf in einem Kündigungsschutzprozess als Beweismittel verwendet werden. Das hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag im Fall von fünf spanischen Supermarktkassiererinnen entschieden (Az.: 1874/13 und 8567/13). Die Straßburger Richter hoben eine anderslautende Entscheidung der Kleinen Kammer des EGMR vom 9. Januar 2018 wieder auf.
Der Supermarkt-Betreiber hatte über Monate festgestellt, dass Waren auf unerklärliche Weise verschwanden. Die Geschäftsleitung hatte das Personal im Verdacht, die Artikel mitgehen zu lassen. Um Beweise zu erlangen, ließ sie im Verkaufsraum eine verdeckte Videokamera laufen. Nach zehn Tagen konnte der Arbeitgeber unter anderem anhand der Videos belegen, dass die Verkäuferinnen gestohlen hatten. Den Frauen wurde gekündigt.
In ihren Kündigungsschutzklagen verlangten sie, dass diese Videos nicht als Beweismittel verwertet werden dürften. Der Arbeitgeber habe sie nicht entsprechend den spanischen Vorschriften über die Überwachung informiert und so ihre Privatsphäre verletzt. Die spanischen Gerichte billigten jedoch das Vorgehen des Arbeitgebers.
Die Kleine Kammer des EGMR rügte noch die verdeckte Videoüberwachung des Arbeitgebers. Er hätte die Beschäftigten über die Maßnahme informieren müssen, befanden die Richter.
Doch die Große Kammer hob diese Entscheidung nun auf. Verdeckte Videofilme seien ausnahmsweise als letztes Mittel zulässig. Schließlich stehe dem Supermarktbetreiber auch das Recht zu, sein Eigentum schützen zu können, hieß es.
Zwar müssten Beschäftigte grundsätzlich über die geplante Überwachung informiert werden, um ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber aber kaum eine andere Möglichkeit besessen, den Diebstahl aufzuklären. Er habe die Videoüberwachung auch nur auf das Nötigste beschränkt. So wurde nur für zehn Tage und auch nur im Verkaufsraum gefilmt. In der Umkleide oder auf der Toilette wären Kameras wohl unzulässig gewesen, so der EGMR.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 20. Oktober 2015 entschieden, dass eine verdeckte Videoüberwachung in Deutschland zulässig ist, wenn die Beschäftigten dem zugestimmt haben und ein Anfangsverdacht für eine Straftat wie etwa Diebstahl besteht (AZ: 2 AZR 395/15). Selbst wenn dann der Betriebsrat der Überwachung nicht zugestimmt hat, könnten die Videos als Beweismittel verwertet werden.