Kritik an Malta-Übereinkunft zur Seenotrettung

Kritik an Malta-Übereinkunft zur Seenotrettung

Brüssel (epd). In Brüssel ist Kritik an der Malta-Übereinkunft zur Aufnahme geretteter Bootsflüchtlinge laut geworden. Der Erklärung, die Deutschland, Frankreich, Italien und Malta am 23. September vereinbart hatten, fehle es an Substanz, verlautete am Mittwoch aus Diplomaten-Kreisen. Um die Übereinkunft zu erreichen, sei der Text "einfach unvollständig" gelassen worden. Am kommenden Dienstag steht die Vereinbarung auf der Tagesordnung der EU-Innenminister in Luxemburg.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte sich auf Malta mit seinen Amtskollegen aus Frankreich, Italien und Malta auf ein sogenanntes kontrolliertes Notfallverfahren geeinigt. Dabei geht es um die Anlandung und Verteilung von Migranten, die aus Seenot gerettet werden. Anlass war, dass Italien und Malta immer wieder aufgenommenen Flüchtlingen die Anlandung verweigerten, bis sich andere Länder zur Aufnahme bereiterklärten. Seehofer und seine drei Kollegen wollen, dass sich am Dienstag möglichst viele EU-Staaten der Vereinbarung anschließen und zur Aufnahme bereiterklären.

Einer Diplomatin zufolge wurden in der Vereinbarung indes mehrere heikle Themen ausgespart oder nicht richtig geregelt. Zum einen die Frage des proportionalen Drucks, der auf den EU-Staaten durch Migration laste: Im Verhältnis zur Einwohnerzahl sei der Druck auf Italien nämlich nicht besonders hoch. In der Malta-Erklärung, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, wird aber weder Italien noch ein anderes Land genannt. Es gilt aber als klar, dass von Italien aus Menschen umverteilt werden sollen.

Ein weiterer fehlender Punkt sei das Verfahren an der Grenze. Der Diplomatin zufolge sollte besser nicht allen geretteten Menschen, selbst wenn sie umverteilt werden, förmlich die Einreise in die EU erlaubt werden. Dann könnte man diejenigen mit geringen Asyl-Chancen schneller abschieben. In der Malta-Vereinbarung ist allerdings von einem "Schnellverfahren" die Rede, das gegebenenfalls auf die "Rückführung unmittelbar nach der Ausschiffung anzuwenden sei".