Erfurt (epd). Heimarbeiter können von ihrem Auftraggeber eine finanzielle Leistung für nicht genommenen Urlaub verlangen. Bei einer Kündigung steht ihnen Kündigungsschutz in Form einer Entgeltfortzahlung zu, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil im Fall eines selbstständigen Bauingenieurs klar. (AZ: 9 AZR 41/19)
Der Kläger hatte für ein Unternehmen als Bauingenieur und Programmierer regelmäßig Projekte in Heimarbeit erledigt. Nachdem das Unternehmen beschlossen hatte, den Betrieb aufzulösen, wurden dem Mann seit Dezember 2013 keine neuen Projekte mehr zugewiesen. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung zum 30. April 2016.
Der Bauingenieur meinte, dass ihm sein Auftraggeber auch für diesen Zeitraum weitere Projekte hätte zuteilen müssen. Er verlangte wegen der "Nichtausgabe von Heimarbeit" eine Vergütung von 171.970 Euro. Für nicht genommenen Urlaub sollte das Unternehmen ihm 15.584 Euro zahlen.
Die Klage hatte vor dem BAG nur teilweise Erfolg. Eine Vergütung wegen ausbleibender Aufträge für seine Heimarbeit könne er nicht verlangen. Hierfür habe es keine vertragliche Absprache gegeben.
Das Heimarbeitsgesetz beinhalte jedoch einen Kündigungsschutz. Danach stehe Heimarbeitern im Fall einer Kündigung eine Fortzahlung ihres Entgelts zu, abhängig von der Dauer der Beschäftigung: Bei einer Beschäftigung von mindestens zwei Jahren gibt es einen Monat Entgeltfortzahlung. Im konkreten Fall dauerte die Beschäftigung über 20 Jahre, so dass dem Kläger sieben Monate Entgeltfortzahlung zustehe.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz könne er sich zudem seinen Urlaubsanspruch versilbern lassen, entschied das BAG. Für das Jahr 2015 seien dies 1.103 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht Hannover muss nun die weiteren konkreten Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsansprüche prüfen.
epd fle