Leipzig (epd). Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat sich am Freitag erneut mit der Landesliste der AfD zur Wahl am 1. September befasst. Nachdem das Gericht vor rund drei Wochen vorläufig die ersten 30 Listenplätze zugelassen hatte, sollte am Nachmittag abschließend eine Entscheidung getroffen werden. Die AfD Sachsen hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem der Landeswahlausschuss die Liste aufgrund von Verfahrensmängeln von ursprünglich 61 auf 18 gekürzt hatte.
Sachsens AfD-Vorsitzender Jörg Urban unterstrich vor dem Gerichtstermin, dass die AfD weiterhin an ihrer vollständigen Landesliste festhalte. Auch wenn 30 Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen werden sollten, werde sich die Partei nach der Landtagswahl beim zuständigen Wahlprüfungsausschuss erneut beschweren, sagte Urban. Außerdem kündigte er Strafanzeige gegen die Landeswahlleitung und voraussichtlich auch gegen Vertreter des Innenministeriums an.
Die AfD hatte an zwei Terminen im Februar und März ihre Kandidaten gewählt, erst die Plätze 1 bis 18 und dann die Plätze 19 bis 61. Ab Listenplatz 30 war zudem das Wahlverfahren geändert worden. Aufgrund des Vorgehens hatte der Landeswahlausschuss nur den ersten Listenteil zur Wahl zugelassen. Sollte die AfD bei der Wahl ein gutes Ergebnis erzielen und zu wenige Kandidaten auf ihrer Landesliste haben, könnte sie nicht alle Plätze im Landtag besetzen.