Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel

Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel

Darmstadt (epd). Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie dem Behinderungsausgleich dienen. Hiervon sei auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußheberteillähmung leidet und ein entsprechendes Gerät zur funktionellen Elektrostimulation, eine sogenannte Myo-Orthese, das Gehvermögen verbessert. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Donnerstag in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen. (AZ: L 1 KR 262/18)

Ein 37-jähriger Mann aus Darmstadt hatte sich bei einem Sportunfall an der Halswirbelsäule verletzt und leidet seitdem an einer Fußheberteillähmung. Der Arzt verordnete dem Mann eine "WalkAide-Myo-Orthese", die durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur zur Kontraktion bringt und so eine Fußhebung ermöglicht.

Die Krankenkasse lehnte jedoch die Übernahme der Kosten in Höhe von 10.000 Euro mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um einen Teil eines ärztlichen Behandlungskonzeptes handele. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) das Gerät bisher nicht positiv bewertet. Der GBA entscheidet darüber, welche Leistungen gesetzlich Krankenversicherte konkret bekommen sollen.

Die Richter beider Instanzen verurteilten die Krankenkasse. Sie müsse dem Versicherten die Kosten für die Myo-Orthese erstatten, weil sie dem unmittelbaren Behinderungsausgleich diene. Eine positive Bewertung des GBA sei daher nicht Anspruchsvoraussetzung, befanden die Richter. Das Hilfsmittel sei auch wirtschaftlich, weil ein gleichwertiges, aber günstigeres nicht zur Wahl stehe.