Berlin (epd). Bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern entscheidet die Bundesregierung auf Grundlage mehrerer Gesetze und Vereinbarungen. In Deutschland gelten das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Hinzu kommen als Richtlinien seit dem Jahr 2000 die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern". Auf EU-Ebene gibt es den "Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union" von 2008. Auf internationaler Ebene hat Deutschland Waffenhandelsabkommen (ATT) von 2014 ratifiziert.
AUSSENWIRTSCHAFTSGESETZ: Paragraf 4 regelt "Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen". Beschränkungen sind möglich, um "eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten". Zugleich heißt es aber, "dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen" werden sollte.
KRIEGSWAFFENKONTROLLGESETZ: Laut Artikel 6 kann eine Genehmigung versagt werden, wenn "die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden". Laut Artikel 7 kann eine Genehmigung "jederzeit widerrufen werden".
POLITISCHE GRUNDSÄTZE: Genehmigungen für Rüstungsexporte sollen "grundsätzlich nicht erteilt" werden, "wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression" oder "systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht" werden. Es handelt sich um Richtlinien, nicht um ein Gesetz.
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION: Laut dem Gemeinsamen Standpunkt sind Exportgenehmigungen zu verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Waffen zur internen Repression oder für "schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht" verwendet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen aber im eigenen Ermessen handeln.
WAFFENHANDELSABKOMMEN: Vertragsstaaten sollen Waffentransfers demnach nicht autorisieren, wenn bekannt ist, dass damit Kriegsverbrechen oder Angriffe auf Zivilisten verübt werden. Bei Vertragsbruch drohen jedoch keine Sanktionen.