Potsdam (epd). Veranstalter von Kaffeefahrten dürfen das Widerrufs- und Rückgaberecht von Kunden nicht durch Tricks aushebeln. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin gegen einen Veranstalter sei jetzt rechtskräftig, teilte die Verbraucherzentrale Brandenburg am Montag in Potsdam mit. Der verurteilte Kaffeefahrtveranstalter hatte den Angaben zufolge Verbrauchern Matratzen verkauft, die er anschließend nicht mehr zurücknehmen wollte. (AZ: 15 O 54/16)
Als Trick habe das Unternehmen in seiner Widerrufsbelehrung die Rücknahme bereits ausgepackter oder benutzter Ware ausgeschlossen. Bei der Lieferung hätten dann Mitarbeiter die Matratzen vor Ort selbst ausgepackt und auf das Bett gelegt, hieß es. Gegen dieses Vorgehen hatte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung geklagt. Anlass sei der Kauf von zwei zusammen rund 2.600 Euro teuren Matratzen durch einen Mann aus Finsterwalde bei einer Kaffeefahrt nach Berlin gewesen.
Einschränkungen des Widerrufsrechts unzulässig
In dem Fall sei die Ware noch am gleichen Abend geliefert worden, hieß es. Der Mann habe dabei an der Haustür unterschrieben, dass er mit dem Auspacken der Matratzen und der Platzierung auf seinen Betten einverstanden sei. Später wollte er die Ware dennoch zurückgeben. Dafür habe ihm die im gesetzlichen Widerrufsrecht festgelegte Frist von zwei Wochen zur Verfügung gestanden, das Unternehmen habe dies jedoch mit Verweis auf den Kaufvertrag abgelehnt.
Solche Einschränkungen des Widerrufsrechts sieht das Gesetz laut Berliner Landgericht nicht vor, hieß es unter Verweis auf das Urteil. Der Kunde dürfe die Ware auch wie bei einem Kauf in einem Geschäft testen, wenn er dabei sorgsam vorgehe und die Ware nicht beschädige oder verschmutze. Habe der Kunde wie auf einer Kaffeefahrt keine Möglichkeit, verschiedene Angebote zu prüfen und miteinander zu vergleichen, sei auch eine längere Testphase zulässig.