Zur Begründung erklärte die Staatsanwaltschaft am Dienstag, die Ermittlungen hätten strafbare Handlungen nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen können. Es gebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Handlungen anderer an der Entstehung oder Ausstrahlung des Beitrages beteiligter Personen. Böhmermann hatte Ende März in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" (ZDFneo) ein Schmähgedicht auf Erdogan vorgetragen. Dabei hatte er mehrfach darauf hingewiesen, er wolle verdeutlichen, was Satire in Deutschland darf und was nicht.
Wegen eines Strafverlangens der türkischen Regierung ermächtigte die Bundesregierung die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen nach Paragraf 103 des Strafgesetzbuches, in dem es um die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter geht. Erdogan reichte auch eine Privatklage wegen Beleidigung gegen Böhmermann ein. Sie wird ab dem 2. November in Hamburg vor Gericht verhandelt.