Hamm (epd). Der 10. Zivilsenat bestätigte eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund, wie das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am Montag mitteilte. (AZ: 10 U 83/15) Damit hätten die Richter die hohen Hürden bekräftigt, die das Zivilrecht für eine sogenannte Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit setze, sagte der Pressedezernent des Oberlandesgerichts, Christian Nubbemeyer, dem Evangelischen Pressedienst (epd). Hätte die Frau jedoch ein Testament gefälscht, hätte sie jeglichen Erbanspruch verloren.
Keine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches
Dem Urteil ging den Angaben zufolge ein dreijähriger Rechtsstreit durch mehrere Instanzen voraus. Ein heute 50-jähriger Dortmunder war 2007 von seiner Mutter mit notariellem Testament als Alleinerbe eingesetzt worden, seine heute 63-jährige Schwester sollte den Pflichtteil erhalten. Zwei Jahre später unterzeichnete die Mutter ein handschriftliches, nicht von ihr verfasstes Schriftstück, in dem sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr dem Sohn, sondern der Tochter der 63-Jährigen zusprach.
Nachdem die alte Dame 2013 mit 85 Jahren starb, hätten die Geschwister vor dem Amtsgericht darüber gestritten, ob durch das neuere Dokument die Regelungen des Testaments von 2007 widerrufen worden seien, heißt es. Die 63-Jährige habe an Eides statt versichert, dass ihre Mutter das Schriftstück selbst geschrieben und unterzeichnet habe. Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit, wie sich in dem Verfahren herausstellte.
"Der 50-Jährige wollte nun seiner Schwester nicht einmal mehr das Pflichtteil zuerkennen, da sie erbunwürdig sei", sagte der Pressedezernent des OLG. Dagegen klagte die Frau und bekam in zwei Instanzen Recht. Der Text aus dem Jahr 2009 sei zwar formunwirksam und damit nichtig, weil die Erblasserin ihn nicht selbst geschrieben habe. Da sie sich die Erklärung aber mit ihrer in vollem Bewusstsein geleisteten Unterschrift zu eigen gemacht habe, liege keine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches vor. Eine solche Tat hätte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Erbunwürdigkeit der 63-Jährigen geführt.