Das Sexualstrafrecht wird verschärft

Das Sexualstrafrecht wird verschärft
Sexuelle Gewalt soll künftig leichter bestraft werden können. Der Bundestag hat das neue Sexualstrafrecht beschlossen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
07.07.2016
epd
Von Bettina Markmeyer (epd)

Berlin (epd). Laut dem verschärften Sexualstrafrecht gilt bei Vergewaltigungen künftig "Nein heißt Nein". Bisher ist die Vergewaltigung nur strafbar, wenn der Täter sie mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt erzwingt. Dass die Frau "Nein" sagt, reicht nicht. Nach der Abstimmung über das Gesetz am Donnerstag im Bundestag will sich nun der Bundesrat nach der Sommerpause mit dem Entwurf befassen.

- Der Paragraf 177 im Strafgesetzbuch zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung wird neu gefasst. Alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen eines Menschen sind künftig strafbar. Bisher werden Vergewaltiger nur verurteilt, wenn sie Gewalt angewendet, das Opfer mit Drohungen für Leib und Leben wehrlos gemacht oder dessen Schutzlosigkeit ausgenutzt haben.

Künftig reicht zur Verurteilung aus, wenn der Vergewaltiger den Willen der Frau erkennen konnte, weil sie "Nein" gesagt oder beispielsweise geweint hat. Die Mindeststrafe bei Vergewaltigung beträgt zwei Jahre. Wie bisher auch ist das Strafmaß umso höher, je brutaler und erniedrigender der Übergriff ist. Sexuelle Nötigung wird mit mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft.

Antwort auf Silvester-Übergriffe

- Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung wird neu ins Strafrecht eingeführt (Paragraf 184i). Wer eine andere Person "in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt" wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Bisher ist "Grapschen" kein eigener Straftatbestand.

- Neu eingeführt wird auch der Paragraf 184j zu "Straftaten aus Gruppen". Er ist die gesetzgeberische Antwort auf die Übergriffe in der Kölner Silvesternacht - und zugleich der Grund, dass die Opposition der Verschärfung des Sexualstrafrechts insgesamt nicht zustimmen will.

Nach Paragraf 184j wird jedes Mitglied einer Gruppe bestraft, wenn ein Gruppenmitglied gegen das Opfer sexuell übergriffig wird. Wenn also beispielsweise Jugendliche jemanden bedrängen und einer aus ihrer Gruppe das Opfer sexuell belästigt, nötigt oder vergewaltigt, machen sich alle Gruppenmitglieder mitschuldig und können für die Tat ebenfalls bestraft werden.

- Die Verschärfung des Sexualstrafrechts und die Verankerung des Prinzips "Nein heißt Nein" hat Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht für Ausländer. Bereits im März war es als Reaktion auf die Übergriffe in Köln verschärft worden. Seitdem kann ausgewiesen werden, wer zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde wegen Körperverletzung, Sexualdelikten, Eigentumsdelikten und Widerstands gegen die Staatsgewalt, sofern diese Taten mit Gewalt und schweren Drohungen verbunden waren. Künftig fallen auch Verurteilungen nach dem neu gefassten Paragrafen 177 unter die möglichen Ausweisungsgründe.