Berlin (epd). Die Fotos des Toten überschritten nach Ansicht des Beschwerdeausschusses die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 des Pressekodex, wie das Gremium am Mittwoch mitteilte. Außerdem hätten die Medien teilweise den Namen des Seglers genannt und damit den Schutz seiner Persönlichkeit verletzt.
Persönlichkeitsrechte verletzt
Gerügt wurden "Mopo24.de", "Bild.de", "Yacht Online" und die Berliner "tageszeitung". "Mopo24.de" zeigte in seiner Berichterstattung ein Foto der mumifizierten Leiche und weitere Fotos des Mannes zu seinen Lebzeiten. Aus einem Dokument ging der volle Name des Mannes hervor. "Bild.de" veröffentlichte ebenfalls ein Leichenfoto sowie den Vornamen, abgekürzten Nachnamen und das Alter des Mannes. "Yacht Online" nannte den vollständigen Namen. Die "tageszeitung" und ihre Online-Ausgabe veröffentlichten einen satirischen Beitrag über den Toten, den der Beschwerdeausschuss des Presserats als herabwürdigend bewertete.
Zwei Nachrichtenportale veröffentlichten ebenfalls ein Foto der Leiche, nannten aber keine weiteren identifizierenden Details. Gegen sie sprach der Ausschuss Missbilligungen aus.
"Bild.de" erhielt eine weitere Rüge im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Zugunglück von Bad Aibling. Die Redaktion stellte eine Bildergalerie der Opfer zusammen und nannte deren Vornamen, abgekürzte Nachnamen, Alter und Herkunftsorte. Eine Einwilligung der Hinterbliebenen lag nicht vor. Zudem berichtete "Bild.de" über weitere persönliche Details wie Beruf und Arbeitgeber, Name des Partners und Zahl der Kinder. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit.
Der Pressekodex des Deutschen Presserats enthält Regeln für die tägliche Arbeit von Journalisten. Bei Verstößen kann das Gremium einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aussprechen. Konkrete Folgen haben die Sanktionen nicht.