Geteiltes Echo auf Berliner Kopftuchurteil

Geteiltes Echo auf Berliner Kopftuchurteil
Ein Fall mit politischer Brisanz: Das Berliner Arbeitsgericht beschäftigte die Frage, ob das Neutralitätsgesetz in der Hauptstadt möglicherweise verfassungswidrig ist. Doch eine endgültige Antwort muss wahrscheinlich eine andere Instanz geben.

Berlin (epd) Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer muslimischen Lehrerin gegen das Kopftuchverbot an Berliner Schulen abgewiesen. Die Pädagogin hatte eine Entschädigung gefordert, weil ihre Bewerbung als Grundschullehrerin im Frühjahr 2015 vom Land Berlin mit Verweis auf ihr muslimisches Kopftuch abgelehnt worden sei. Das Gericht sah indes am Donnerstag keine Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Berliner Neutralitätsgesetzes. Das Urteil stieß auf ein geteiltes Echo. (AZ: 58 Ca 13376/15)

Alle Religionen gleich behandelt

Im Unterschied zu einer früheren Regelung im Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen gebe es in der Bundeshauptstadt "keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen", urteilte das Gericht. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Danach ist das Tragen deutlich sichtbarer religiöser Symbole wie des muslimischen Kopftuches, der jüdischen Kippa oder des christlichen Kreuzes im Öffentlichen Dienst verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor im Frühjahr 2015 am Beispiel zweier muslimischer Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen ein pauschales Kopftuchverbot für unzulässig erklärt. Künftig müsse dafür eine konkrete Gefahr für Neutralität und Schulfrieden nachgewiesen werden, hieß es.

Kritik von der evangelischen Kirchenverwaltung

Berlins Innensenator Frank Henkel (CDU) begrüßte das Urteil des Berliner Arbeitsgerichts. Damit werde die bisherige Rechtsauffassung bestätigt. ?"Wir haben mit diesem Gesetz eine faire und ausgewogene Lösung, die alle Religionen gleich behandelt. Das muss dann eben auch für das Kopftuch gelten", sagte Henkel.

Zustimmung kam auch von Integrationssenatorin Dilek Kolat (SPD), die darauf verwies, dass in Berlin mehr als 250 Religionsgemeinschaften zusammenleben. "Da ist Neutralität die oberste Staatsmaxime", sagte Kolat. Das Gericht habe bestätigt, dass das Berliner Neutralitätsgesetz alle Religionen gleich behandle. "Denn um den Schulfrieden zu wahren, müssen wir die negative Religionsfreiheit garantieren", so Kolat.

Der Chefjurist der evangelischen Kirchenverwaltung in Berlin, Jörg Antoine, bedauerte dagegen das Urteil. Das Berliner Neutralitätsgesetz verbiete generell und ohne eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens jedes religiöses Symbol, kritisierte der Konsistorialpräsident. "Es ist bedauerlich, dass das Berliner Arbeitsgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in sein Urteil aufgenommen hat. Es ist wohl noch ein langer Weg, bis die Religionsfreiheit des Grundgesetzes auch in Berlin Wirklichkeit wird", erklärte Antoine.

Güteverhandlung gescheitert

Kritik kam auch vom Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg. "Die pauschale Annahme, eine Lehrerin mit Kopftuch gefährde den Schulfrieden, hat mehr mit Vorurteilen und Zuschreibungen zu tun als mit der Realität", erklärte der Türkische Bund. Zudem wurde auf Erfahrungen in anderen Bundesländern verwiesen, in denen es kein Kopftuchverbot gibt und befürchtete Konflikte ausgeblieben seien.

Zuvor war zum Prozessauftakt eine Güteverhandlung gescheitert. Das Land Berlin hatte der Frau zur gütlichen Einigung einen allgemeinen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte angeboten. Die Anwältin der Klägerin, Maryam Haschemi, lehnte den Vertrag mit der Begründung ab, dass ihre Mandantin damit lediglich in Berliner Berufsschulen tätig sein könne.

Die Klägerin, die namentlich in der Öffentlichkeit nicht genannt werden möchte, war selbst nicht vor Gericht erschienen. Sie ließ allerdings eine schriftliche Stellungnahme verlesen, in der sie betonte, dass sie sich durch die geltende Regelung in Berlin sowohl in ihrer Religions- als auch in ihrer Berufsausübung eingeschränkt fühle.

Gegen das Urteil kann beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingereicht werden. Ob die Klägerin vor die nächsthöhere Instanz geht, war zunächst unklar. Anwältin Haschemi und ihre Mandantin wollten zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Nach Angaben des Berliner Arbeitsgerichts ist ein Gang bis hin zum Europäischen Gerichtshof möglich.