Berlin (epd) Die Pädagogin hatte eine Entschädigung gefordert, weil ihre Bewerbung als Grundschullehrerin im Frühjahr 2015 vom Land Berlin mit Verweis auf ihr muslimisches Kopftuch abgelehnt worden sei. Das Gericht sah indes am Donnerstag keine Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Berliner Neutralitätsgesetzes. (Aktenzeichen 58 Ca 13376/15)
Im Unterschied zu einer früheren Regelung im Schulgesetz in Nordrhein-Westfallen gebe es in der Bundeshauptstadt "keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen", urteilte das Gericht. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Danach ist das Tragen deutlich sichtbarer religiöser Symbole wie das muslimische Kopftuch, die jüdische Kippa oder das christliche Kreuz im Öffentlichen Dienst verboten.
Keine gütliche Einigung
Zuvor war zum Prozessauftakt der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert. Das Land Berlin hatte der Frau dabei einen allgemeinen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte angeboten. Die Anwältin der Klägerin, Maryam Haschemi, lehnte den Vertrag mit der Begründung ab, dass ihre Mandantin damit lediglich in Berliner Berufsschulen tätig sein könnte.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werden.