Leipzig (epd) Die Richter wiesen in ihren letztinstanzlichen Entscheidungen die Revisionen mehrerer Kläger zurück und urteilten, dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Kläger waren Privatleute, die angaben, keinen Fernseher und zum Teil auch kein Radio zu besitzen. Nach der bis Ende 2012 geltenden Regelung mussten sie deshalb entweder keine Rundfunkgebühr oder aber nur den ermäßigten Satz von 5,76 Euro zahlen. Zuletzt mussten auch sie den monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro entrichten, bei der Einführung 2013 hatte er noch bei 17,98 Euro gelegen.
Zuvor waren die Klagen bereits bei Verwaltungsgerichten in Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie vor dem Oberverwaltungsgericht Münster und dem Verwaltungsgerichtshof München gescheitert. Nach Ansicht der Kläger handelt es sich bei dem neuen Rundfunkbeitrag um eine Steuer, weil jeder Inhaber und Mieter einer Wohnung zur Zahlung verpflichtet ist, unabhängig von der Existenz eines Fernsehers oder Radios. Für eine solche Steuer hätten die Bundesländer aber keine Kompetenz. Die Prozessgegner argumentierten, dass in Deutschland 100 Prozent der Haushalte ein TV-fähiges Gerät hätten, etwa auch Laptop oder Smartphone. Deswegen könne der Beitrag pauschal erhoben werden.