Erfurt (epd)Wird von angehenden Piloten eine Mindestgröße von 1,65 Metern verlangt, ergibt sich daraus eine Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern. Das geht aus einem am Donnerstag vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt geschlossenen Vergleich zwischen der Deutschen Lufthansa AG und einer abgelehnten Stellenbewerberin hervor, die sich als Pilotin ausbilden lassen wollte. (AZ: 8 AZR 638/14) Wegen der Ungleichbehandlung verpflichtete sich die Lufthansa zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 14.175 Euro.
Die Klägerin hatte sich bei der Lufthansa für eine Pilotinnenausbildung beworben. Die Frau hatte alle erforderlichen Qualifikationen und bestand die vorgeschriebenen Tests. Sie scheiterte jedoch an ihrer Körpergröße von nur 1,61 Metern. Denn die Lufthansa hatte mit der Pilotengewerkschaft Cockpit tariflich eine Mindestgröße von 1,65 Metern festgelegt. Nur so würden die Piloten im Cockpit an alle erforderlichen Hebel und Schalter kommen.
Die abgelehnte Stellenbewerberin sah darin eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung. Da 44,3 Prozent aller Frauen, aber nur 2,8 Prozent der Männer kleiner als 1,65 Meter seien, würde die Mindestgröße Frauen besonders benachteiligen. Andere Fluglinien hätten zudem andere Mindestgrößen. Die Swiss Air verlange 1,60 Metern, KLM nur 1,57 Metern für die Pilotenausbildung. Die Klägerin forderte daher Schadenersatz in Höhe von 120.000 Euro sowie 15.000 Euro Entschädigung für die erlittene Diskriminierung.
Der Senat des Bundesarbeitsgerichts deutete in der Verhandlung an, dass die festgelegte Mindestgröße tatsächlich eine mittelbare Benachteiligung von Frauen darstelle. Nur wenn die Lufthansa belegt, dass diese Mindestgröße sachlich gerechtfertigt sei, könne diese erlaubt sein.
Die Erfurter Richter schlossen in der Verhandlung zudem nicht aus, dass das Verfahren vom Europäischen Gerichtshof geprüft werden muss. Es sei unklar, inwieweit die Mindestgröße der Lufthansa mit der EU-Diskriminierungsrichtlinie im Einklang sei. Um ein Urteil zu vermeiden, schloss die Lufthansa mit der Klägerin den Vergleich.
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