Karlsruhe (epd)Die schrittweise Erhöhung der Steuern auf die Rente bis zum Jahr 2040 ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in drei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen entschieden und damit das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz für rechtmäßig erklärt. Die erste Kammer des Zweiten Senats wies die Verfassungsbeschwerden mehrerer Rentner ab, die weniger Einkommensteuer auf ihre Renten zahlen wollten. (AZ: 2 BvR 1066/10, 2 BvR 1962/10 und 2 BvR 2683/11)
Vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes hatte das Bundesverfassungsgericht 2002 gerügt, dass Beamtenpensionen und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich besteuert wurden. Wegen der Ungleichbehandlung wurde der Gesetzgeber zur Änderung verpflichtet.
Erhöhung für jeden neuen Geburtsjahrgang
Mit den seit 2005 geltenden Neuregelungen müssen nun alle der mehr als 20 Millionen Rentner in Deutschland auf ihre erhaltenen Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einkommensteuer zahlen. Gleiches gilt für Bezüge von berufsständischen Versorgungswerken, in denen beispielsweise Ärzte, Apotheker und auch Architekten versichert sind.
Dabei wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes pauschal festgelegt, dass die Renten anfangs zu 50 Prozent zu versteuern sind. Mit jedem Jahr soll dann die Besteuerung schrittweise angehoben werden, so dass 2040 die Altersbezüge der vollen Einkommensteuer unterliegen. Für jeden neuen Geburtsjahrgang erhöht sich damit die Steuerpflicht ab einer bestimmten Rentenhöhe. Im Gegenzug können die Rentenbeiträge im Erwerbsalter mit jedem Jahr stärker steuerlich abgesetzt werden.
Beschwerden abgewiesen
Dieses System hielten die Kläger - ein Wirtschaftsprüfer und zwei Beamte, die freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben - für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht wies alle drei Beschwerden ab und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Der Gesetzgeber habe mit dem Alterseinkünftegesetz einen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dabei habe er einen weiten Spielraum.
Dass die 2002 gerügte Ungleichbehandlung bis 2040 übergangsweise teilweise fortbestehe, sei nicht zu beanstanden und zumutbar. Es sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus unterschiedlichen Versorgungssystemen gleichbehandelt werden, "obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren".