Frankfurt a.M. (epd)Onesphore Rwabukombe war im Februar wegen Beihilfe zum Völkermord zu 14 Jahren Haft verurteilt worden (AZ: 5-3 StE 4/10-4-3/10). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kippte das Urteil jedoch im Mai. Er sah eine mögliche schwerere Schuld des Angeklagten und verwies den Fall zurück nach Frankfurt.
Der vierte Strafsenat des Gerichts geht nun der Frage nach, ob Rwabukombes Rolle bei einem Massaker an Tutsi-Flüchtlingen als Täterschaft und nicht nur als Beihilfe zu werten ist. Verfolgte Angehörige der Tutsi-Minderheit hatten sich im April 1994 auf das Kirchengelände des Ortes Kiziguro geflüchtet. Mindestens 400 Menschen wurden laut Beweisaufnahme zumeist auf qualvolle Weise getötet. Rwabukombe war demnach am Tatort und forderte Kraft seiner Autorität als Bürgermeister zum Töten auf.
Bewertung der Gräueltaten im Fokus
Die Beweisaufnahme der Vorinstanz hat der BGH nicht beanstandet, aber die Bewertung der Gräueltaten in Frage gestellt. Damit gab der Gerichtshof dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger teilweise statt. Das Revisionsbegehren des Angeklagten, der sich überwiegend auf Verfahrensfehler berief, verwarf der BGH. In Ruanda wurden 1994 rund 800.000 Tutsi sowie gemäßigte Angehörige der Volksgruppe der Hutu von Hutu-Extremisten ermordet.