Kassel (epd)Hat die gesetzliche Krankenkasse mit einer preisgünstigen Apotheke einen Exklusivvertrag für die Belieferung und Zubereitung von Arzneien vereinbart, muss diese auch in Anspruch genommen werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme einer anderen Apotheke geltend machen kann und er die Mehrkosten trägt. (AZ: B 3 KR 16/15 R)
Stammapotheke sollte liefern
Im konkreten Fall hatte ein Apotheker aus Darmstadt geklagt. Dieser hatte seit Jahren für Krebspatienten spezielle Lösungen für die Chemotherapie zubereitet.
Die AOK Hessen hatte schließlich diese Tätigkeit als Auftrag öffentlich ausgeschrieben. Eine Apotheke in Mannheim, die preisgünstiger war, bekam den Zuschlag. Der Apotheker in Darmstadt gab jedoch im Dezember 2013 weiter die entsprechenden Arzneimittel ab. Dabei berief er sich auf das Apothekenwahlrecht der Versicherten. Diese hatten bei dem behandelnden Arzt, der im selben Haus der Apotheke seine Praxis hatte, ein Formular unterschrieben, nach dem sie weiterhin von ihrer Stammapotheke beliefert werden wollten.
Sparsam sein
Doch die AOK weigerte sich, die innerhalb eines Monats angefallenen Kosten in Höhe von 70.500 Euro zu übernehmen. Sie müsse sparsam mit den Versichertenbeiträgen umgehen. Die Apotheke in Mannheim sei um ein Drittel günstiger als der Kläger, so die Kasse.
Das BSG urteilte, dass der Apotheker keine Kostenerstattung verlangen könne. Die Belieferung mit den Chemotherapie-Arzneien sei allein der Apotheke in Mannheim vorbehalten. Versicherte haben hier kein Apothekenwahlrecht. Es gebe auch keine medizinischen Gründe, warum der Kläger die Arzneien zubereiten soll.